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06.07.2009 | Arzt- und Kassenarztrecht
Der Bundestag hat am 18. Juni ein Gesetz über Patientenverfügungen beschlossen, das künftig die bisherige Unsicherheit beseitigen soll, unter welchen Voraussetzungen ein vorab schriftlich formulierter Willen eines Patienten zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen für den Fall zu respektieren ist, dass er sich selbst nicht mehr äußern kann. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und der Unterschrift des Bundespräsidenten.
Patientenverfügungen wurden schon bisher als verbindlich angesehen, hinsichtlich lebensverkürzender Maßnahmen allerdings nur bei einem irreversiblen, tödlichen Krankheitsverlauf und wenn feststand, der Patient werde sich nicht mehr äußern können. Künftig ist eine solche Begrenzung des Patientenwillens nicht vorgesehen. Vielmehr stärkt das Gesetz das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und begrenzt die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Der Patient soll nunmehr seinen Willen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann, umfassend und für jede Phase der Krankheit verbindlich vorgeben können. Die dann entscheidenden Personen (Betreuer und Ärzte) sind an den Patientenwillen gebunden. Eine Missachtung gilt als Körperverletzung. Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur noch dann, wenn zwischen Ärzten und Betreuer Differenzen bestehen. Vorgaben, die auf eine „Tötung auf Verlangen“ hinauslaufen, sind stets unwirksam.
Eine bereits bestehende Patientenverfügung bleibt zwar grundsätzlich wirksam, sollte jedoch im Hinblick auf das gestärkte Selbstbestimmungsrecht aktualisiert werden.
Bei der Formulierung empfiehlt es sich, den Rat eines Arztes/Juristen einzuholen und auf Textbausteine des Bundesjustizministerium (www.bmj.bund.de) oder des Portals zur Medizinethik (www.medizinethik.de/verfuegungen.htm) zurückzugreifen. Aufgeschrieben werden sollte, für welche Fälle die Verfügung gelten soll. Dabei kann nach verschiedenen Stadien der Krankheit unterschieden werden, z.B. wenn der Patient wirklich im Sterben liegt. Auch kann festgelegt werden, welche ärztlichen Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden. Es bietet sich an, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben und religiöse Anschauungen aufzuschreiben, die als Interpretationshilfe dienen können. Denn soweit die schriftliche Patientenverfügung Lücken enthält oder auslegungsbedürftig ist, müssen die entscheidenden Personen (Betreuer und Ärzte) den mutmaßlichen Willen des Patienten bestimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Nach wie vor ist dringend zu empfehlen, zur effizienten Durchsetzung des eigenen Willens eine Person des Vertrauens als Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen. Anderenfalls benennt das Vormundschaftsgericht eine aus seiner Sicht geeignete Person zum Betreuer, die erfahrungsgemäß überhaupt nicht geeignet sein kann.
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