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08.06.2005 | Arbeitsrecht
Es gibt nicht allzuviele juristische Begriffe, die so schnell Karriere gemacht, also Eingang in die Alltagssprache gefunden haben. Das mag daran liegen, dass es bis heute keine juristisch verwertbare Definition gibt und viele typische Konfliktsituationen am Arbeitsplatz für die Betroffenen zwar oft ärgerlich und belastend - aber eben kein Mobbing sind. Die Hürden, die es im Prozessfall zu überwinden gilt, wenn mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz und/oder Schmerzensgeldansprüche realisiert werden sollen, liegen hoch. So müssen nicht nur Vorgänge nach Zeit, Ort und Umständen konkretisiert und bewiesen (!) werden; zusätzlich muss die/der Betroffene auch den Nachweis führen, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Diesen mindestens bedingten Vorsatz sehen die Arbeitsgerichte am ehesten dann als erbracht an, wenn aggressiv feindselige, diskriminierende und schikanöse Handlungen eine gewisse Kontinuität und Systematik erkennen lassen. Selbst wenn dieser Nachweis gelingt: Sonderkündigungsschutz im Sinne eines Abwehrrechts vermittelt Mobbing nicht.
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