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08.06.2005 | Arbeitsrecht
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erleichtert die Befristung von Arbeitsverhältnissen erheblich. Es enthält aber auch einige Fallstricke. Nicht gering war die Überraschung eines Arbeitgebers, der meinte, nach der Devise "doppelt genäht hält besser" alles richtig gemacht zu haben, indem er die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung nach dem Kalender auch noch um einen sachlichen Grund ("saisonal gestiegener Auftragseingang") ergänzt hatte. Als das Beschäftigungsverhältnis nämlich, wie der Arbeitgeber glaubte, zum vorgesehenen Datum endete und der Arbeitnehmer dennoch am darauffolgenden Tag unverdrossen zur Arbeit erschien, musste er erfahren, dass ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag erst zwei Wochen "nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung", so § 15 Abs. 2 TzBfG, endet. Allein der im vorliegenden Fall völlig überflüssige Hinweis auf den sachlichen Hintergrund hatte verhindert, dass das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums endete.
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